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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
[Nr.99107023017000 ]

Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten erhalten, wenn Sie Mieter_in (sog. Mietzuschuss) oder Eigentümer_in selbstgenutzten Wohnraums (sog. Lastenzuschuss) sind und über geringes Einkommen verfügen. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.

Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

Wichtiger Hinweis!

Für die Bearbeitung der Wohngeldanträge ist es erforderlich, jeden Einzelfall hinsichtlich der Einkommens- und Mietverhältnisse des Antragstellers/ der Antragstellerin sowie der Haushaltsmitglieder zu prüfen. Diese Prüfungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Aufgrund der vorliegenden Anzahl von Wohngeldanträgen muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Die Anträge werden in Reihenfolge ihres Einganges bei uns abgearbeitet. Wir möchten daher die Antragsteller/ Antragstellerinnen bitten, von Anfragen zur Bearbeitungsdauer Abstand zu nehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

  • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).

Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
  • BAföG-Bescheid (Studierende),
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
  • Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:

  • Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:

  • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
  • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
  • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag

Fristen

Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

Wohngeld

Online-Terminvergabe Wohngeld

Buchstaben A, E, F, G, O, Q, R - Katrin Thomas


Buchstaben J, L, M, U, Y - Steffi Gerlach

Frau Steffi Gerlach • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5154 • E-Mail: Kontaktformular Fax: 0335 552-5099 •


Buchstaben D, S, T, V, X - Kim Steinbrecher

Frau Kim Steinbrecher • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5157 • E-Mail: Kontaktformular Fax: 0335 552-5099 •


Buchstaben B, K, Z - Kati Thiele

Frau Kati Thiele • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5153 • E-Mail: Kontaktformular Fax: 0335 552-5099 •

Buchstaben C, H, I, N, P, W - Anika Drews

Frau Anika Drews • Oderturm  Logenstraße 8 • 15230 Frankfurt (Oder) • Tel.: 0335 552-5156 • E-Mail: Kontaktformular Fax: 0335 552-5099 •

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Voraussetzungen

Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.

Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

Verfahrensablauf

  • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Bearbeitungsdauer Wohngeld

Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 12 bis 18 Wochen.

Anträge Wohngeld

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

30.06.2023

Zuständige Stelle

Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.

Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. 

Teaser

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

FAQ Bedarfscheck

FAQ´s Bedarfscheck

1. Meine Miete wurde erhöht. Kann ich Wohngeld beantragen?

Antragsberechtigt sind Personen, die keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten von anderer Stelle, also Jobcenter-Leistungen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII), BaföG, BAB usw. erhalten.

2. Meine Warmmiete ist gestiegen, weil das Warmwasser/ die Heizkosten erhöht wurden. Werden Heiz- oder Energiekosten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt?

Nach aktuell geltender Rechtslage werden Heiz- und Energiekosten nicht berücksichtigt. Ab 01.01.2023 ist ein pauschaler Heizkostenzuschlag, gestaffelt nach Anzahl der Mitglieder eines Haushalts, vorgesehen.

3. Meine Betriebskostenabrechnung ergab eine hohe Nachzahlung. Kann ich die Nachzahlung bei der Wohngeldstelle geltend machen?

Sowohl Nachzahlungen als auch Guthaben von Betriebskosten sind wohngeldrechtlich nicht relevant.

4. Wo kann ich mich beraten lassen, ob sich ein Wohngeldantrag für mich lohnt?

In der Wohngeldstelle im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) beraten wir Sie individuell zu Ihren Ansprüchen und führen Testberechnungen nach der jeweils aktuell geltenden Rechtslage durch. Die Beratung kann zu den Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag spontan ohne Termin erfolgen. Sollte eine Vorsprache zu den Sprechzeiten nicht möglich sein, ist eine individuelle Terminvereinbarung möglich.  Für eine Testberechnung benötigen wir entsprechende Unterlagen, wie den Mietvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbescheide und andere.

5. Ich bekomme bereits Sozialleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Alg II) oder nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Werden meine Heizkosten vom Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales übernommen

Wenn Sie bereits eine der o.g. Leistungen beziehen, werden Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, sofern sie angemessen sind.

6. Werden meine Stromkosten auch vom Amt für Jugend und Soziales bzw. Jobcenter übernommen?

Stromkosten stellen im Rahmen der Sozialleistung keinen gesonderten Bedarf dar, sondern sind als Pauschale im Regelsatz enthalten.

7. Meine Jahresabrechnung (z. B. Strom) hat eine sehr hohe Nachzahlungssumme ergeben. Wird diese vom Amt für Jugend und Soziales bzw. Jobcenter übernommen?

Wenn Sie eine Verbrauchsabrechnung von ihrem Energieanbieter erhalten und etwas nachzahlen müssen, sollten Sie zunächst versuchen eine Ratenzahlung mit dem Anbieter zu vereinbaren. Wenn eine Ratenzahlung nicht möglich ist und Sie die Nachforderung auch nicht auf andere Weise zahlen können (z.B. durch Ersparnisse), können Sie die Beratungsangebote der Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) in Anspruch nehmen.

8. Ich habe Energieschulden (Gas/ Strom/ Fernwärme) und mein Anbieter hat mir den Anschluss gesperrt. Was kann ich jetzt tun?

Wenn Ihr Anbieter Ihren Anschluss bereits wegen Schulden gesperrt hat, lassen Sie sich im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) von den Kollegen beraten. Im Rahmen der Selbsthilfe sollten Sie vorher bereits alle anderen Möglichkeiten versucht haben, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Begleichung der Schulden aus vorhandenem Vermögen. Auch hier berät Sie die Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm).

9. Ich habe nur ein geringes Einkommen (z. B. Mini-Job, Selbstständigkeit, Rente, ALG I, Krankengeld) und erhalte keine Sozialleistungen. Wo kann ich mir dennoch Hilfe holen, wenn ich meine Energiekosten nicht mehr selbst zahlen kann?

Es gibt auch für Geringverdiener*innen die Möglichkeit einen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen geltend zu machen.

Das bedeutet Sie können zum Beispiel wegen einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung oder bei Kosten zur Brennstoffbeschaffung (Befüllung des Öltanks) einen Anspruch auf Leistungen haben. Dies ist möglich, da sich die Einkommensgrenze in dem Monat, in dem Sie die Nachzahlung für Ihre Heizkosten oder die Rechnung zur Brennstoffbeschaffung begleichen müssen, um den Forderungsbetrag nach oben verschiebt.

Wichtig! Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/ der Rechnung einen Antrag stellen.

Es kann außerdem sein, dass Sie wegen höherer Abschläge für die Heizung dauerhaft einen Anspruch auf aufstockende Leistungen haben. Lassen Sie sich auch hierzu beraten oder stellen Sie direkt einen Antrag beim Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales.

10. Meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 weist einen hohen Betrag aus, den ich nicht aus eigenen Kräften bezahlen kann. Wo kann ich mir Hilfe holen?

Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter wenden.

Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales, Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.

11. Ich beziehe bereits Wohngeld und/oder Kindergeldzuschlag. Kann ich darüber hinaus noch weitere aufstockende Leistungen beantragen?

Ja, das könnte im Einzelfall möglich sein. Ein Anspruch wäre zu prüfen. Eine Bewilligung von aufstockenden Leistungen von Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales führt für den bewilligten Zeitraum jedoch zum Wegfall des Anspruchs von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag.

12. Woher weiß ich an welches Amt ich mich wenden soll?

Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter (Hotline: 0335 570 23 00) wenden.

Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.

13. Ich habe meinen Wohngeldantrag bereits abgegeben. Können Sie mir den Bearbeitungsstand nennen?

Nein! Die aktuelle Bearbeitungszeit vollständiger Anträge liegt derzeit bei 12 bis 18 Wochen. Anfragen zu individuellen Bearbeitungsständen können wir aufgrund der wachsenden Zahl der zu bearbeitenden Anträge nicht beantworten.

14. Wie kann ich am schnellsten Kontakt zur Wohngeldstelle aufnehmen um eine Veränderung mitzuteilen?

Sie haben die Möglichkeit die Wohngeldbehörde per E-Mail über wohngeldstelle@frankfurt-oder.de zu kontaktieren oder Sie nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite.

15. Mit dem 3. Entlastungspaket wurde ein zweiter Heizkostenzuschuss beschlossen. Wer bekommt diesen und was ist dafür zu tun?

Haushalte, die in der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, haben einen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. Hier wird automatisch ein Bescheid erstellt. Wann Sie den Bescheid und die Zahlung erhalten werden, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Auch hier bitten wir um Ihre Geduld und Ihr Verständnis.

16. Wird die Wohngeldberechnung anhand der Brutto oder der Nettoeinkünfte vorgenommen?

Im Wohngeldantrag sind grundsätzlich die Bruttobeträge einzutragen. Das Einkommen, welches für das Wohngeld berücksichtigt wird, entspricht jedoch nach gesetzlich vorgeschriebenen pauschalen Abzugsbeträgen in etwa dem Nettoeinkommen.

Volltext

Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

beantragen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

  • Bürgergeld oder
  • Grundsicherung im Alter oder
  • bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.