Ein zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbereich soll in Frankfurt (Oder) zugelassen werden- mit oder ohne Halterwechsel.
Gebühr: auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Zulassung eines Fahrzeug 27,00 €
- oder bei Beibehaltung des amtlichen Kennzeichens 16,70 €
- Gebühren für Kraftfahrtbundesamt ohne Halterwechsel 0,60 €
- oder Gebühren für Kraftfahrtbundesamt mit Halterwechsel 2,60 €
- ggf. Zuteilung Zulassungsbescheinigung Teil II 3,80 €
- ggf. Zuteilung Wunschkennzeichen 10,20 €
- ggf. Reservierung Wunschkennzeichen 2,60 €
- ggf. nicht getyptes Fahrzeug 15,30 €
- ggf. Tausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II 5,10 €
- je Klebesiegel 0,30 €
- ggf. Umweltplakette 5,00 €
ggf. zzgl. Kosten für Prägung der Kennzeichentafeln
Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Fahrzeughalters
- ggf. formlose schriftliche Vollmacht bei Zulassung durch eine Bevollmächtigten
bei Firmen / Vereine :
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug
- Vollmacht
- ggf. Mietvertrag
des Weiteren
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer bei steuerpflichtigen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wenn andere Kennzeichen zugeteilt werden oder ein Wechsel des Halters erfolgt
- die bisherigen gesiegelten Kennzeichentafeln, wenn andere Kennzeichen zugeteilt werden
- gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
- Versicherungsbestätigung (elektronische Versicherungsbestätigung - EVB-Nummer) bei Wechsel des Halters oder der Kennzeichenart (z. b. Änderung auf Saisonkennzeichen)
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (PDF, 116 kB, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)
Zusätzliche Hinweise:
Es besteht die Möglichkeit der Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens im neuen Zulassungsbezirk. Diese Regelung gilt nur für zugelassene Fahrzeuge.
Bei offenen Gebührenforderungen der Kfz-Zulassungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Grundlage: Gesetz über die Verweigerung der Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen; GVBl. Brandenburg Teil I Nr. 5 v. 27.04.2006)
Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen und Rückständen aus Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Kraftfahrzeugsteuergesetz ; BGBl. I S 3818, in der z.Z. gültigen Fassung )
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- §§ 1, 3, 4, 6 , 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z.Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der z.Z.geltenden Fassung