In der Stellplatzsatzung gemäß § 87 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung ist geregelt, wie viele Stellplätze für Kraftfahrzeuge, aber auch für Fahrräder, beim Neubau eines Gebäudes auf dem Grundstück oder in der Nähe nachgewiesen werden müssen. Die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hängt von der Nutzung des Gebäudes und von der Zahl der Nutzer ab. Für einen Teilbereich wird mit der Stellplatzeinschränkungssatzung die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für bestimmte Flächen und Nutzungen eingeschränkt bzw. untersagt.
Folgende Satzungen gelten in der Stadt Frankfurt (Oder):