Gemäß § 87 Absatz 1 Brandenburgischer Bauordnung kann eine Gestaltungssatzung entweder aus aktiv-gestalterischen Gründen zwecks zukünftiger Gestaltung oder zum Erhalt bzw. Schutz einer bestehenden, bedeutsamen Gestaltung erlassen werden.
Sie dient somit dem Schutz oder der Pflege des Orts- oder Straßenbildes und widmet sich dem äußeren Erscheinungsbild von baulichen Anlagen.
In der Gestaltungssatzung können die Gebäudeform, Fassadengestaltung, Form und Gliederung von Fenstern, Zulässigkeit eines Drempels oder Kniestocks, die Dachformen und das Dachmaterial sowie die Dachfarbe und Neigung des Daches, Dachaufbauten und Einfriedungen, auch die Erdgeschoßfußbodenhöhe geregelt werden.
Folgende Gestaltungssatzungen gelten in der Stadt Frankfurt (Oder):
Gestaltungssatzung südliche Fischerstraße/Walter-Korsing-Straße