Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.
Die Einäscherung (Kremierung) darf nur in einem Sarg vorgenommen werden.
Die Urne mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen. Die Grabart richtet sich nach dem Angebot der Gemeinde oder der Kirche, die den Friedhof betreibt. Gesetzlich erlaubt sind die Beisetzung in der Erde, in einer Urnenstele, in einer Urnenwand, in einer unterirdischen Gruft oder oberirdischen Grabgebäude oder das Verstreuen der Totenasche auf einer Aschestreuwiese. Mit Zustimmung der Kirche darf die Urne auch in einer Kirche beigesetzt werden. Eine Seebestattung ist nur erlaubt, wenn dies die verstorbene Person gewünscht hat und dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.
In einigen Gemeinden werden »Bestattungen im Wald« angeboten. Hierbei handelt es sich rechtlich um Friedhöfe in der Trägerschaft einer Gemeinde oder einer Kirche, wobei diese sich mitunter eines Privaten bedienen, der den Friedhof für den Träger betreibt.
Bei einer Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.
Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.
Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.
Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.
Es fallen mindestens Kosten an für:
Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.
Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.
Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.
Die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.
Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde,
Bestattungsunternehmer