Wer Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde der Stadt. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der PTB zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Beantragung der Erlaubnis ist formblattgebunden und bei der Gewerbebehörde einzureichen.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie zwischen 150,00 € und 1.159,00 €, zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Bearbeitung: 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt. Der Gewerbetreibende darf o.g. Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm schriftlich nach § 33c Abs.3 GewO bestätigt wurde, dass der Aufstellungsort Geeignet i.S. der gesetzlichen Vorschriften ist (Bestätigung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes).
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: § 33 c Gewerbeordnung, Brandenburgisches Spielhallengesetz, Spielverordnung, Glückspielneuregulierungsstaatsvertrag