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Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
[Nr.99068007040000 ]

Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.

Volltext

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).

Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.

Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob bis max. 450,00 € monatlich) beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.

Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.

Fristen

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

Formulare/Schriftformerfordernis

Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen  der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

23.07.2021

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte