Ein zugelassenes Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbereich soll in Frankfurt (Oder) zugelassen werden- mit oder ohne Halterwechsel.
Gebühr: auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Zulassung eines Fahrzeug 27,00 €
- oder bei Beibehaltung des amtlichen Kennzeichens 16,70 €
- Gebühren für Kraftfahrtbundesamt ohne Halterwechsel 0,60 €
- oder Gebühren für Kraftfahrtbundesamt mit Halterwechsel 2,60 €
- ggf. Zuteilung Zulassungsbescheinigung Teil II 3,80 €
- ggf. Zuteilung Wunschkennzeichen 10,20 €
- ggf. Reservierung Wunschkennzeichen 2,60 €
- ggf. nicht getyptes Fahrzeug 15,30 €
- ggf. Tausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II 5,10 €
- je Klebesiegel 0,30 €
- ggf. Umweltplakette 5,00 €
ggf. zzgl. Kosten für Prägung der Kennzeichentafeln
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Fahrzeughalters
- ggf. formlose schriftliche Vollmacht bei Zulassung durch eine Bevollmächtigten
bei Firmen / Vereine :
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug
- Vollmacht
- ggf. Mietvertrag
des Weiteren
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer bei steuerpflichtigen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wenn andere Kennzeichen zugeteilt werden oder ein Wechsel des Halters erfolgt
- die bisherigen gesiegelten Kennzeichentafeln, wenn andere Kennzeichen zugeteilt werden
- gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
- Versicherungsbestätigung (elektronische Versicherungsbestätigung - EVB-Nummer) bei Wechsel des Halters oder der Kennzeichenart (z. b. Änderung auf Saisonkennzeichen)
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (PDF, 116 kB, SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)
Zusätzliche Hinweise:
Es besteht die Möglichkeit der Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens im neuen Zulassungsbezirk. Diese Regelung gilt nur für zugelassene Fahrzeuge.
Bei offenen Gebührenforderungen der Kfz-Zulassungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Grundlage: Gesetz über die Verweigerung der Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen; GVBl. Brandenburg Teil I Nr. 5 v. 27.04.2006)
Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen und Rückständen aus Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Kraftfahrzeugsteuergesetz ; BGBl. I S 3818, in der z.Z. gültigen Fassung )
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- §§ 1, 3, 4, 6 , 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z.Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der z.Z.geltenden Fassung