Sonn- und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe an denen öffentlich wahrnehmbare Arbeiten und Handlungen, die geeignet sind die äußere Ruhe des Tages zu stören oder dem Wesen der Sonntage und anerkannten Feiertage widersprechen, verboten sind. Bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Gewer-bebehörde von den Verboten Ausnahmen zulassen. Die Beantragung erfolgt formlos und soll eigenhändig unterschrieben sein.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers des Innern nach Zeitaufwand je begonnene halbe Stunde, zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Bearbeitung: 2 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (formlos ggf. mit Lageplan)
- Gültiges Personaldokument
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
Zusätzliche Hinweise:
Auf die besonderen Verbotsnormen für Vergnügungsstätten, Sport,- Tanz- und sonstige Veranstaltungen nach §§ 5 und 6 wird ausdrücklich verwiesen.
Antragstellung:
- Schriftlich formlos (ggf. mit Lageplan)
- Gültiges Personaldokument
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauskunft bei juristischen Personen
Rechtsgrundlagen:
§ 3 i.v.m. §§ 5,6 und 8 Sonn- und Feiertagsgesetz / Gebührenordnung Innenminister Pkt 4.1.