Befreiungen oder Ermäßigungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt..
Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen finden Sie unter
www.rundfunkbeitrag.de
Hinweis:
Im Bürgerbüro erfolgt nur die Antragsentgegennehme und Weiterleitung zur Entscheidung an ARD ZDF Deutschlandradio.
Gebühr: keine
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
Fügen Sie dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einen aktuellen Bewilligungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat.
Sie können auch eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage bei ARD ZDF Deutschlandradio übersenden.
Zusätzliche Hinweise:
Vorsorgliche Antragstellung
Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung oder die Zuerkennung des RF-Merkzeichens schon bei der zuständigen Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Nur bei einer vorsorglichen Antragstellung kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung ausgesprochen werden.
Antragstellung:
Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen senden Sie bitte an
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln.
Das Antragsformular können Sie online ausfüllen und ausdrucken.
Sie können mit den Antragsunterlagen (Antrag, Originalbescheid sowie Kopie) ebenso im Bürgerbüro, Marktplatz 1 (Rathaus) vorsprechen. Hier wird dann die Vollständigkeit geprüft und bestätigt. Die Unterlagen werden dann direkt vom Bürgerbüro an
ARD ZDF Deutschlandradio gesandt.
Rechtsgrundlagen:
- Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung
(siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).