Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen: 1. die Ehegatten, 2. die Kinder, 3. die Eltern, 4. die Geschwister, 5. die Enkelkinder, 6. die Großeltern, 7.die Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach ..., hat die für den Sterbeort zuständige Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz
zuständige Stelle: Amt für Öffentliche Ordnung, Abteilung Allgemeine Ordnungs- und Straßenverkehrsangelegenheiten der Stadt Frankfurt (Oder)