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Baukontrollmessung und Einmessungsbescheinigung

Mit der Einmessungsbescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde wird bescheinigt, ob die genehmigte Grundfläche und Höhenlage eingehalten wurde. Die Einmessungsbescheinigung ist der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 2 Wochen nach Baubeginn vorzulegen. Die Einmessung soll zeitgleich mit der Einmessung nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz erfolgen, sobald der Grundriss der baulichen Anlage in der Örtlichkeit erkennbar ist.

Gebühr:
Die Gebühren richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung

Bearbeitung:
Nach Antragseingang

Erforderliche Unterlagen:  
Zur Aufnahme des Antrags werden die Flurstücksangaben (Adresse oder Flur- und Flurstücksnummer) benötigt. Für den Nachweis der Antragsberechtigung benötigen Sie ein gültiges Personaldokument sowie gegebenenfalls geeignete Nachweise Ihrer Berechtigung am Antragsflurstück. Die Ausfertigung der Einmessungsbescheinigung erfordert die Vorlage von Auszügen aus der Baugenehmigung.

Zusätzliche Hinweise: 
Ein persönliches Beratungsgespräch wird empfohlen.

Antragstellung: 
Schriftlich per Post,  E-Mail, Fax oder direkt beim zuständigen Bearbeiter im Katasteramt

Rechtsgrundlagen:

Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG)

Brandenburgische Bauordnung