Wer fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will und nicht im Besitz einer entsprechenden gültigen Erlaubnis oder von der Erlaubnispflicht gesetzlich freigestellt ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Auch bedarf die Verkürzung/ Verlängerung einer Versteigerungsfrist sowie Ausnahmen von der VersteigererVO der Zustimmung/Erlaubnis der Gewerbebehörde. Die Beantragung zur Erteilung der o.a. Erlaubnis für Versteigerer ist formblattgebunden.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine
Erlaubnisgebühr in Höhe von 227,- bis 1.700,- EUR fällig; zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Abkürzung/Verlängerung der Versteigerungsfrist je 32,- EUR
Ausnahme von Versteigerungsverordnung §§ 2/4 von 17,- bis 85,- EUR
§ 6 Abs.1 von 34,- bis 170,- EUR
§ 6 Abs.2 von 23,- bis 113,- EUR
Erforderliche Unterlagen:
Zusätzliche Hinweise: Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt.
Antragstellung: schriftlich