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Beseitigung von toten Tieren

Tote Tiere müssen aus seuchenhygienischen Gründen durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Jedoch gibt es Ausnahmen. Kleine Heimtiere (einschließlich Hund und Katze) können auch auf dem eigenen Grundstück begraben werden. Voraussetzung dafür ist, das Tier unter einer mindestens 50cm tiefen Erdschicht zu begraben und dass sich das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet befindet. Verstorbene Haustiere können auch auf einem Tierfriedhof bestattet oder beim Tierarzt abgegeben werden.

Gebühr: 

Für Tierkörperbeseitigungsanstalt gemäß "Entgelte für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Land Brandenburg" des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.
Gebühren für Tierfriedhöfe und Beseitigung durch den Tierarzt sind an entsprechender Stelle zu erfragen.

Rechtsgrundlagen: 

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)