Handel und Zucht von Papageien und Sittichen sind in der Psittakoseverordnung geregelt. Eine Erlaubnis braucht, wer Papageien und Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder mit diesen Tieren zu handeln.
Sie wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller die für die Haltung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt und wenn die für eine wirksame Seuchenbekämpfung notwendigen Räume (Quarantänemöglichkeit) vorhanden sind.
Entsprechend Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
2 bis 3 Wochen mit Terminvereinbarung
über den Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V. oder Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz
schriftlich, telefonisch oder persönlich
Tierseuchengesetz §17g, Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose