Abweichend vom Bbg. Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen in einzelnen Kurorten, Ausflugs-/Erholungsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr öffnen. Neben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel verkauft werden.
Zusätzliche Hinweise:
- Stadtbereiche die als Ausflugs-/ Erholungsgebiete bestimmt sind:
- Innenstadtbereich vom Bahnhof, Bahnhofstraße, Franz-Mehring-Straße und Halbe Stadt bis zur Hafenstraße entlang am Oderufer bis Kellenspring über den Ferdinandsberg zum Bahnhof
- Eichwald und OT Lossow
- Frankfurter Stadtwald
- Helenesee
- OT Hohenwalde mit Biegener Hellen.
- Zusätzlich können die Inhaber dieser Verkaufsstellen Ihre Geschäfte an nachfolgend aufgeführten Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr öffnen: Ostersonntag u. –montag / 1.Mai / Christi Himmelfahrt / Pfingstsonntag u.-Montag / 3.Okt.
- Ist eine Verkaufsstelle an einem Sonn- und Feiertag geöffnet, so hat der Inhaber in dieser Verkaufsstelle gut sichtbar auf diese besonderen Öffnungszeiten hinzuweisen.
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Ladenschluss; Brandenburgisches Ladenöffungsgesetz; Ladenschluss-Ausnahme-VO