Mittagsruhe
Im Land Brandenburg ist derzeit keine verbindliche Mittagsruhe vorgeschrieben. Unabhängig davon kann allerdings auf kommunaler Ebene eine Mittagsruhe verordnet sein. Die Stadt Frankfurt (Oder) hat von ihrem Recht, eine allgemeingültige Ruhezeit für das Stadtgebiet festzulegen, bislang keinen Gebrauch gemacht. Gleichwohl können Vermieter für ihre Objekte über privatrechtliche Vereinbarungen (Hausordnungen, Mietverträge) eine Mittagsruhe festlegen.
Nachtruhe
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Sonn- und Feiertage
Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage genießen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr besonderen Schutz. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften erlaubt sind. Selbst bei erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen sind zu vermeiden.
Darüber hinaus definieret die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung einschränkende Betriebszeiten von speziellen technischen Geräten (bspw. Laubbläser).
Rechtsgrundlagen:
Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Gesetz über Sonn- und Feiertage
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten