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Unterhaltsvorschuss Bewilligung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Online-Antrag

Onlineantrag:

Kontakte:

Bei der Suche nach Ihrem Ansprechpartner in der Unterhaltsvorschusstelle orientieren Sie sich bitte am Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes!

Telefon: 0335 552-5141
Raum: 16.14
Kontaktformular
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Telefon: 0335 552-5118
Raum: 16.13
Kontaktformular
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Telefon: 0335 552-5126
Raum: 16.15
Kontaktformular
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Telefon: 0335 552-5143
Raum: 16.12
Kontaktformular
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Erforderliche Unterlagen:

Informationsblatt DSGVO Unterhaltsvorschussgesetz (PDF, 125 kB)

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum Antragsformular sind erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern / bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss
  • Ggf. Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • ggf. Halbwaisenrente
    • ggf. Unterhaltszahlungen
  • ggf. Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen 
  • Ab dem 12. Lebensjahr bei laufenden SGB II-Leistungen : vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
  • Ab dem 15. Lebensjahr: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Fristen

Unterhaltsvorschuss kann ab dem Antragsmonat bewilligt werden. Eine rückwirkende Bewilligung kann gemäß § 4 UhVorschG nur längstens einen Monat vor Antragstellung (Eingang der Behörde) erfolgen. Dies gilt nur, soweit es an zumutbaren nachweislichen Unterhaltsbemühungen des Berechtigten gegenüber dem anderen Elternteil nicht gefehlt hat.

Hinweise (Besonderheiten)

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600 brutto erzielt.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz. Dann muss der alleinerziehende Elternteil einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und eine durch den Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland begründen.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Verfahrensablauf

Nach vollständiger Antragsstellung werden die Anspruchsvoraussetzungen durch die Unterhaltsvorschussstellen geprüft. Sind diese erfüllt, wird Unterhaltsvorschuss entsprechend gewährt.

Bearbeitungsdauer

In der Regel werden die Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet. Bei komplexen Prüfungen kann die Bearbeitung auch länger als drei Monate dauern.

Formulare/Schriftformerfordernis

Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle stellt die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.