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Erlaubnis für Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer

Erlaubnis für Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter

Wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Immobilienmakler),
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen gemäß § 34 i GewO) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  3. Bauvorhaben
    a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
    b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
  4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter) 

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis für Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter erfolgt auf einem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden, Belegart "O" oder "P"
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft über Einträge im Schuldner- und Insolvensverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und der Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder)
  • aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen

Rechtliche Grundlage:

  • § 34 c Gewerbeordnung i. V. m. Makler- und Bauträger-Verordnung

Gebühren:

  • je Erlaubnis mindestens 510,00 € (maximal 1.600,00 €); gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWEAGebO)
  • Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis

Formular: siehe Dokumente Randspalte