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Pflegekurse für pflegende Angehörige und Pflegepersonen bei Pflegezeit beantragen
[Nr.99106019080001 ]

Um Ihnen die häusliche Pflege von Angehörigen zu erleichtern, können Sie über Ihre Pflegekasse kostenlose Pflegekurse und Schulungen besuchen.

Volltext

Wenn Sie Angehörige pflegen oder ehrenamtlich häuslich pflegen möchten, können Sie an Kursen und Schulungen der Pflegeversicherung teilnehmen. Die Teilnahme beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Die kostenlosen Kurse vermitteln Ihnen die nötigen Kenntnisse und richtigen Handgriffe, um die häusliche Pflege eigenständig durchzuführen. Sie sollen Ihnen Sicherheit im Umgang mit pflegebedürftigen Personen geben.

Es gibt 2 Formen von Pflegekursen:

  • Pflegekurse in der Gruppe
  • Pflegekassen und andere Einrichtungen wie zum Beispiel Sozialstationen oder Volkshochschulen bieten allgemeine, öffentliche Kurse für mehrere Teilnehmende an. Die Kurse können vor Ort oder online stattfinden.
  • Pflegeschulungen in der Wohnung
  • Eine professionelle Fachkraft kommt in die Wohnung der pflegebedürftigen Person und zeigt Ihnen vor Ort zum Beispiel richtiges Heben. Die Schulung geht auf Ihre räumlichen Gegebenheiten und individuelle Situation ein.

Neben Grundlagenkursen gibt es kostenlose Spezialkurse zu bestimmten Krankheiten, wie zum Beispiel Demenz, Parkinson, Schlaganfall oder die Pflege von pflegebedürftigen Kindern. In den Kursen lernen Sie Pflegemaßnahmen, die auf die bestimmten Krankheitsbilder ausgerichtet sind.

Die Inhalte der Kurse gibt die Pflegekasse vor. Die Inhalte sind:

  • Praktische Pflege, zum Beispiel hilfreiche Handgriffe, Ernährung im Alter oder Umgang mit Medikamenten
  • Selbstpflege, zum Beispiel rückenschonendes Heben und Tragen, Umgang mit psychischer Belastung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
  • Recht und Soziales, zum Beispiel Betreuungsrecht und welche weiteren Hilfen Sie in Anspruch nehmen können
  • Hygiene, zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege und Hygienemaßnahmen in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen
     

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind keine Unterlagen erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, ob diese in Einzelfallen zusätzliche Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Eine Teilnahme an einem Pflegekurs ist unabhängig davon, ob

  • Sie bereits eine Pflegetätigkeit ausüben,
  • die gepflegte Person pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung ist,
  • bereits ambulante Pflegeleistungen bezogen werden und
  • eine Mitgliedschaft in der Sozialen Pflegeversicherung besteht.

Für die Kostenübernahme einer Pflegeschulung in der Wohnung muss die zu pflegende Person Anspruch auf Pflege geltend machen können. Bei einer häuslichen Pflegeschulung benötigen Sie die schriftliche Einwilligung der oder des Pflegebedürftigen.
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Der Antrag und auch die Teilnahme an einem Pflegekurs oder einer Pflegeschulung sind für Sie kostenlos.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kostenübernahme für einen Pflegekurs können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 

  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, bei einem Pflegestützpunkt oder einem kommunalen Träger nach Pflegekursen.
  • Wählen Sie einen Pflegekurs aus und buchen Sie Ihre Teilnahme direkt über den Veranstalter.
  • Laden Sie auf den Internetseiten Ihrer Pflegekasse das Formular zur Teilnahme an einem Pflegekurs herunter.
  • Füllen Sie das Formular aus und schicken es an Ihre Pflegekasse.

Einige Anbieter von Pflegekursen rechnen die Teilnahme direkt mit den Pflegekassen ab. In dem Fall müssen Sie kein Formular bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
 

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Formulare/Schriftformerfordernis

-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: ja

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit

Fachlich freigegeben am

22.11.2021

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.