Hilfsnavigation
Informationen Bürgerservice 1 Diagonale
Kurzmenü
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Link zur Frankfurt App
Link zu den Seiten in Einfacher Sprache
Hauptmenu
Seiteninhalt

Bürgerservice A-Z

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagesbetreuung

Elternbeiträge

Gemäß KitaGesetz des Landes Brandenburg werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden daher Elternbeiträge erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.

Ab 1. August 2024 gelten folgende Landesregelungen gemäß KitaGesetz für die Erhebung von Elternbeiträgen in allen Betreuungsformen (Krippe/ Kita/ Hort/ Kindertagespflege):

  • Es gilt eine Beitragsfreiheit für Eltern
  • von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zur Einschulung
  • die folgende Sozialleistungen erhalten:
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
  • mit einem jährlichen Jahresnettoeinkommen von bis zu 20.000 Euro.

Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.

Seit 01.01.2023 befristet bis 31.12.2024 gilt im Rahmen des „Brandenburg-Paketes“ eine

  • Beitragsfreiheit für Eltern mit einem Jahresnettoeinkommen von bis zu 35.000 Euro
  • Beitragsentlastung für Eltern mit einem Jahresnettoeinkommen von 35.000 Euro bis zu 55.000 Euro.

Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.

Dokumente:

Information zur Elternbetragsentlastung (PDF, 335 kB)

Beitragstabellen alt-neu ab 2023 (PDF, 300 kB)

Elternbeiträge Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 96 kB)

Kindertagespflege alt-neu ab 2023 (PDF, 126 kB)

Kindertagespflege Frankfurt (Oder) ab 2023 (PDF, 111 kB)

Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes- KitaG (PDF, 627 kB)

Externe Links:

Information Elternbeitragsentlastung MBJS