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Hundeangelegenheiten

Hinweise zur Anmeldung:

Grundsätzlich sind alle Hunde im Steueramt anzumelden.  Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der Örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) vorzulegen. Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Der Ordnungsbehörde ist die Chipnummer unverzüglich mitzuteilen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe) ist der örtlichen Ordnungsbehörde mit der Anzeige der Hundehaltung mitzuteilen.

Hinweise zur Hundehaltung:

Anleinpflicht

Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Als Ausgleich bietet die Stadt Frankfurt (Oder) Hundeauslaufflächen an. Leinen Sie Ihren Hund unaufgefordert an.

Haben Sie Verständnis dafür, dass selbst gut erzogene und allgemein friedliche Hunde, insbesondere bei Kindern und empfindlichen Menschen, Angst und Unbehagen hervorrufen können, zumal ein Fremder nicht abschätzen kann, ob es sich bei Ihrem Hund um ein friedliches oder aber um ein aggressives Tier handelt.

Verunreinigung durch Hundekot

Natürlich muss Ihr Hund seine natürlichen Bedürfnisse verrichten. Achten Sie jedoch darauf, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen durch das „Geschäft“ Ihres Hundes nicht verunreinigt werden. Sollte Ihr Hund dann doch einmal sein „Häufchen“ in einer öffentlichen Anlage oder auf einer Gehfläche abgelegt haben, müssen Sie diese Verunreinigung unverzüglich entfernen. Hierzu sind Führer und Halter des Hundes gleichermaßen verpflichtet.

Helfen Sie mit, die Gehflächen und öffentliche Anlagen sauber zu halten, denn jeder kann sich vorstellen, wie unangenehm es ist, wenn man in eine solche „Tretmine“ getreten ist.

Führen von Hunden

Achten Sie darauf, dass Ihr Hund in öffentlichen Anlagen oder auf Gehwegen nur von einer geeigneten Person ausgeführt wird. Der Hundeführer muss in der Lage sein, so auf den Hund einzuwirken, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Nach § 28 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von Straßen fernzuhalten, sofern sie nicht von einer geeigneten Person begleitet werden, welche ausreichend auf sie einwirken kann.

Verbot von Hunden auf besonderen öffentlichen Plätzen!

Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätze und Bolzplätze mitzunehmen oder in Brunnen baden zu lassen.

Ruhestörendes Hundegebell

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 22. Juli 1999
in der derzeit gültigen Fassung sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Besonderer Schutz gilt während der Nachtruhe (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen.

Der erste Weg sollte in der Regel das direkte Gespräch mit dem Hundehalter und Nachbarn sein.

Für die Einhaltung der Ruhezeiten in Mietshäusern ist der Vermieter zuständig (Hausordnung).

Ordnungswidrigkeiten:

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können.


Rechtsgrundlage:

Hundehalterverordnung Brandenburg

Landesimmisionsschutzgesetz Brandenburg

Stadtordnung