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Freiverkäufliche Arzneimittel

Arzneimittel sind Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am/im menschlichen/tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.
Es wird unterschieden zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln.
Ob ein Arzneimittel frei verkäuflich ist, richtet sich nach den §§ 43 , 44 des Arzneimittelgesetzes und den zum Arzneimittelgesetz ergangenen Rechtsverordnungen.
Freiverkäufliche Arzneimittel unterliegen der Überwachung des zuständigen Gesundheitsamtes. Diese Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes erfolgt nicht in Apotheken, sondern in den (Verkaufs-) Einrichtungen, in denen das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel angeboten wird. Kontrollen finden in der Regel alle zwei Jahre statt und sind kostenpflichtig (GVB Nr. 11, S. 246) .

Zu beachten ist, dass der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, nur betrieben werden darf, wenn mindestens ein anwesender Mitarbeiter die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Sollte man diese erforderliche Sachkenntnis für seine berufliche Tätigkeit benötigen, so kann man sich bei der IHK-Potsdam über diese Fortbildung informieren und anmelden.

Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen.

Zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln gehören auch die Heilwässer .