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27.10.2015

Neues Bundesmeldegesetz tritt am 1. November in Kraft

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Mit Hilfe dieses Gesetzes wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Bislang war das Meldewesen in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Einzelne Bundesländer hatten daneben eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, welche die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit dem neuen Rechtsrahmen werden nun erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für alle Personen sowie die Meldebehörden geschaffen. Ziel der neuen Regelung ist es, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und die Bürokratiekosten zu senken. Zudem werden IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten der rund 82 Millionen in Deutschland lebenden Menschen effektiver als bislang verarbeiten zu können.

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig dargelegt werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke abgegeben werden. Damit entfällt die bisherige Widerspruchsregelung zu Gunsten einer bürgerfreundlichen Zustimmungsregelung, welche Bürgerinnen und Bürgern mehr Hoheit über ihre Daten verschafft.

Ebenfalls neu: Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger in einer Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.

Ein Novum stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend eingeführt werden muss. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürger, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur Zuzugsmeldebehörde. Durch den Einsatz bewährter IT-Standards wird eine sichere Datenübertragung gewährleistet wird. Zum Einsatz kommt ein Verfahren, das auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird.

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

Wichtig zu wissen: Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können.

Das Gesetz sieht auch vor, die Bestimmungen über das Verfahren der Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Auskünften für Zwecke der Werbung und des Adresshandels auf wissenschaftlicher Basis zu evaluieren, um die maßgeblichen Regelungen auf ihre Wirksamkeit und Vollzugstauglichkeit hin zu überprüfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.