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28.12.2016

Stadt prüft Einhaltung der Stallpflicht

Das Veterinäramt der Stadt Frankfurt (Oder) überprüft derzeit die am 25.11.2016 im gesamten Land Brandenburg verhängte Stallpflicht für Geflügel. Bereits die Kontrolle der ersten privaten Geflügelhalter in der Stadt und ihren Ortsteilen hat ergeben, dass der entsprechenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Geflügelpesterregers in Hausbestände nur unzureichend nachgekommen wird. Die Amtstierärztin der Stadt, Claudia Schütte, mahnt alle Geflügelhalter nochmals, die Vorgaben einzuhalten: „Auf Grund der aktuellen Verbreitung des Geflügelpesterregers bei Wildvögeln in Deutschland ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelbestände auszugehen. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Die Überprüfung der Umsetzung der Stallpflicht ist von höchster Bedeutung und für deren Vollzug ist das Veterinäramt zuständig. Geflügelhaltern droht bei Nichtbeachtung der Stallpflicht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.“

Für die Haltung von Geflügel gelten seit dem Erlass der Stallpflicht folgende Vorgaben:

Die entsprechende Schutzvorrichtung muss aus einer überstehenden, nach oben dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen.

Alle Geflügelhalter, die der Anzeigepflicht ihrer Geflügelhaltung noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich beim Veterinäramt Frankfurt (Oder) nachzuholen (Tel: 0335/552 3942).

Das Auftreten vermehrt kranken oder verendeten Hausgeflügels ist dem Veterinäramt unverzüglich zu melden.

Des Weiteren haben alle Geflügelhalter sicherzustellen, dass

- Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind,

- Geflügel nicht mit Oberflächenwasser getränkt wird, zu dem Wildvögel Zugang haben,

- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden und

- an den Stallein- und -ausgängen eine Desinfektion des Schuhwerks beim Betreten der Stallungen vorgenommen wird. Entsprechende Desinfektionseinrichtungen sind durch den Tierhalter sicherzustellen.

Die Aufhebung der Stallpflicht erfolgt durch die Amtstierärztin, nachdem die Freigabe vom Fachministerium des Landes vorliegt!