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30.01.2013

Wenn der Schulbus blinkt, dann gelten besondere Regeln

Wenn der Schulbus blinkt, dann gilt Überholverbot. Darauf weist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt alle Autofahrer der Oderstadt hin. „Omnibusse mit eingeschalteter Warnblinkanlage und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle nähern, dürfen nicht überholt werden“, erklärt Brunhilde Wilczynski, Leiterin der Straßenverkehrsabteilung. „Dies dient vor allem dem Schutz der Kinder, die den Bus noch erreichen wollen und möglicherweise die Fahrbahn unachtsam und in Eile überqueren.“ 

Viele Kinder benutzen den Schulbus, um zu ihrer Schule zu gelangen. Von daher hat die Straßenverkehrsbehörde an ausgewählten Haltestellen mit hohem Fahrgastwechsel die Benutzung der Warnblinkanlage am Bus angeordnet. Diese Möglichkeit gibt die Straßenverkehrsordnung. In Frankfurt (Oder) gilt das unter anderem für Haltestellen in der Konstantin-Ziolkowski-Allee, der Puschkinstraße, der Rathenaustraße und in der Berliner Chaussee. „Wenn der Schulbus blinkt, dann ist das Verhalten der Autofahrer in der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt“, so Wilczynski. „Wir beobachten aber immer wieder, dass das den Verkehrsteilnehmern anscheinend nicht so bewusst ist.“

Es gilt folgende Regelung: Steht der Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an der Haltestelle, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und im ausreichenden Abstand an ihm vorbeigefahren werden. Dabei muss eine Gefährdung der Schüler und Fußgänger ausgeschlossen sein. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, muss der Fahrzeugführer warten. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Fahrzeugführer der Gegenrichtung derselben Fahrbahn.