Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Umfang der Hilfegewährung richtet sich nach den erforderlichen Kosten für eine Bestattung ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art.
In der Stadt Frankfurt (Oder) können Kosten für eine einfache aber würdige Bestattung in Höhe von bis zu 1.350,00 € für Feuerbestattungen sowie bis zu 1.550,00€ für Erdbestattungen berücksichtigt und werden. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist nach § 98 Abs. 3 SGB XII der örtliche Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, ansonsten der Träger in dessen Bereich der Sterbeort (nicht Wohnort) liegt.