Fliegende Bauten (§ 76 BbgBO) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden. Sie bedürfen keiner Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde, wenn die Regelungen des § 76 Absatz 2 BbgBO erfüllt werden.
Fliegende Bauten sind beispielhaft:
Festzelte, Zirkuszelte, Fahrgeschäfte (Riesenrad, Karussells, Autoskooter, Achterbahn,…), temporäre Open-Air-Bühnen und Bühnenüberdachungen
Weiterführende Links:
Anlage 1 Anzeige Aufstellung Zelte (PDF, 7 kB)
Anlage 2 Kriterien Gebrauchsabnahme Zelte (PDF, 24 kB)
Anlage 3 Hinweise Bestuhlungs-u Rettungswegpläne (PDF, 21 kB)