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Waffenhandel - Erlaubnis beantragen
[Nr.99089019001000 ]

Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.

Volltext

Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.

Der Waffenhandel beinhaltet auch das

  • das Verleihen,
  • Versteigern,
  • Vermieten,
  • Verpfänden,
  • Verwahren oder
  • Befördern von Waffen und Munition.

Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erhalten können die Erlaubnis

  • natürliche Personen (Einzelfirma)
  • juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

  • der Volljährigkeit,
  • der Zuverlässigkeit,
  • der persönlichen Eignung und
  • der Fachkunde.

Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Ergänzung Land Brandenburg:

100 – 3.000 Euro

Rechtsbehelf

Ergänzung Land Brandenburg:

Widerspruch

Formulare/Schriftformerfordernis

Ergänzung Land Brandenburg:

Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Fachlich freigegeben am

17.08.2023

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium

Ansprechpunkt

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion