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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen
[Nr.99089091261000 ]

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)

Fachlich freigegeben durch

Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium

Polizeipräsidium

Ansprechpunkt

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

zuständige Polizeidirektion

Teaser

Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.