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Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kann beantragen, wer eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule, Fachschule, einjährigen Fachoberschule, Abendrealschule oder an einem Abendgymnasium absolviert. Für den Besuch einer allgemein bildenden Schule kann ab Klasse 10 BAföG beantragt werden, wenn der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG vorliegen.
Studentisches BAföG wird beim zuständigen Studentenwerk beantragt.
 

Gebühr: keine
 
Ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen dauert die Bearbeitung bis zu 6 Wochen (abhängig vom zentralen Rechenlauf im Land Brandenburg).

Erforderliche Unterlagen:

Die Beantragung erfolgt auf gesetzlich vorgegebenen Formularen. Zusätzlich sind Nachweise über das aktuelle Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie den Einkommensunterlagen der Eltern und ggf. des Ehegatten vom vorletzten Kalenderjahr einzureichen.
 
Zusätzliche Hinweise:

Ausführliche Informationen zum BAföG sind unter der Adresse www.das-neue-bafoeg.de nachzulesen.
 
Antragstellung:

Der BAföG-Antrag ist schriftlich spätestens in dem Monat zu stellen, in dem die/der Auszubildende die Ausbildung aufnimmt.
Rechtsgrundlagen:
BAföG mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und Verordnungen, SGB I, SGB X
zuständige Stelle:

Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz der leiblichen Eltern. Das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Frankfurt (Oder) befindet sich im Oderturm, 21. Etage. Ansprechpartner ist Frau Haustein.

Ausbildungsförderung (PDF, 28 kB)