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Unterhaltsvorschuss

Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil.

Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt, in deren Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Unterhaltsvorschusskasse tritt mit dieser Leistung in Vorleistung um den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zu sichern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur geringen Unterhalt für dieses Kind zahlt.

Onlineantrag:

Anspruchsvoraussetzungen:

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltvorschuss, wenn

  • der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist
  • das Kind beim allein erziehenden Elternteil lebt
  • vom anderen Elternteil nicht ausreichend Unterhalt gezahlt wird
  • das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist

Darüber hinaus besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn:

  • das Kind keine Sozialgesetzbuch II-Leistungen (SGB II) vom Jobcenter bezieht oder
  • die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Unterhaltsleistungen nach dem UVG vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil über ein Bruttoeinkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) von mindestens 600 Euro verfügt.

Seit dem 1.7.2017 ist die Höchstbezugsdauer von 6 Jahren (72 Monate) weggefallen.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Alleinerziehend = ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend

Nicht allein erziehend = verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebend oder nicht dauerhaft getrennt lebend

Ist der andere Elternteil verstorben, besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.


Höhe des Unterhaltsvorschusses:

Danach ergibt sich derzeit folgender Anspruch

Antragstellung

Bitte reichen Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei uns ein. Alternativ können Sie den Antrag auch Online stellen.

Zu den allgemeinen Sprechzeiten ist die persönliche Vorsprache im Oderturm wieder ohne Einschränkungen möglich. 

Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses:

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich, um eine Vorschussleistung des Staates. In der Regel werden die ausgezahlten Unterhaltsvorschussleistungen daher vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert und ggf. über das Gericht geltend gemacht.

Ausnahmen gelten nur, wenn der Unterhaltspflichtige seine unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit ausreichend nachweist.

Ihre Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Frankfurt (Oder):

Die Unterhaltsvorschussstelle hat ihre Büros in der 16. Etage des Oderturms, Logenstr. 8, 15230 Frankfurt (Oder).

Kontakte:

Bei der Suche nach Ihrem Ansprechpartner in der Unterhaltsvorschusstelle orientieren Sie sich bitte am Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes!

Telefon: 0335 552-5141
Raum: 16.14
Kontaktformular
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Telefon: 0335 552-5118
Raum: 16.13
Kontaktformular
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Telefon: 0335 552-5126
Raum: 16.15
Kontaktformular
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Telefon: 0335 552-5143
Raum: 16.12
Kontaktformular
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Erforderliche Unterlagen:

Informationsblatt DSGVO Unterhaltsvorschussgesetz (PDF, 125 kB)

Antragstellung:

Schriftliche Antragstellung unter Verwendung des amtlichen Formulars. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält.

Rechtsgrundlagen: Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Verbindung mit den entsprechenden Richtlinien