Wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten regelmäßig und gegen Bezahlung betreuen möchten, brauchen Sie dafür in der Regel eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 20 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monate Kindertagespflege gegen Entgelt außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages, anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Bei der Festsetzung der Höchstzahl bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 KitaG Brandenburg gewahrt sind. Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Erlaubnis wird nach § 20 Absatz 5, Satz 2 KitaG Brandenburg versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) Brandenburg,
§ 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz, Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV)
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Davon ist nach § 43 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII auszugehen, wenn
Es fallen keine Kosten an.
Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt - Jugendamt) beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:
Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.
Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden teilgenommen haben.
Zusätzlich ist in Kurs »Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern« zu absolvieren.
Wer zwei und mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Diese Grundqualifizierung soll möglichst tätigkeitsbegleitend erfolgen.
Ministerium für Jugend, Bildung und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)
zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt - Jugendamt)