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Ersatz - Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein), Verlust oder Unbrauchbarkeit (Beschädigung)

Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein) bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung

Das Kraftfahrzeug muss im Zulassungsbereich Frankfurt (Oder) zugelassen sein.

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Bearbeitung: sofort

Erforderliche Unterlagen:

- gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Versicherung an Eides statt bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  (an Formvorschriften gebunden; kann nur persönlich abgegeben werden)
- ggf. formlose Vollmacht des Halters und Personalausweis des Bevollmächtigten
- bei sognannten „ alten Fahrzeugscheinen“ ( Ausstellung erfolgte vor Oktober 2005) wird zur
  Erstellung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I auch der Fahrzeugbrief benötigt. Ist diese beim
  Sicherungsgeber (Bank usw.) hinterlegt, muss dieser durch den Halter aufgefordert werden, den
  Fahrzeugbrief an die Kfz-Zulassungsbehörde zu übersenden.                                                                                                                                                                                                                                   -ggf. Diebstahlsanzeige

Zusätzliche Hinweise:
Bei  Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) kann die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt abfordern gemäß § 5 StVG. Dazu muss der Halter persönlich in der Kfz-Zulassungs-
Behörde vorsprechen.

Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte

Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG )in der z. Z. geltenden Fassung
- § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung