Als Amtsvormundschaft bezeichnet man im deutschen Familienrecht eine Vormundschaft, also die umfassende gesetzliche Vertretung, für einen Minderjährigen durch das jeweils zuständige Jugendamt. Ein Vormund nimmt die elterliche Sorge für das Kind/den oder die Jugendliche wahr. Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge umfasst im Einzelnen folgende Bereiche: Personensorge und Vermögenssorge
Antragstellung:
Die Antragstellung bzw. die Anzeige über die Notwendigkeit einer Vormundschaft erfolgt beim zuständigen Amtsgericht.
Rechtsgrundlagen: §§ 1666 ff BGB, §§ 1773 ff BGB