Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Onlineantrag:
Kontakte:
Bei der Suche nach Ihrem Ansprechpartner in der Unterhaltsvorschusstelle orientieren Sie sich bitte am Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes!
Buchstaben: A, B, C, D, E, F, G
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Oderturm
Logenstraße 8
15230 Frankfurt (Oder)
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Buchstaben: P, Q, R, S, T, U
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Oderturm
Logenstraße 8
15234 Frankfurt (Oder)
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Buchstaben: H, I , J, L, M
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Oderturm
Logenstr. 8
15230 Frankfurt (Oder)
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Buchstaben: K, N, O, V - Z
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Oderturm
Logenstraße 8
15230 Frankfurt (Oder)
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Erforderliche Unterlagen:
Informationsblatt DSGVO Unterhaltsvorschussgesetz (PDF, 125 kB)
Es fallen keine Kosten an.
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre
-
Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.