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Katasteramtliche Bescheinigung

Bescheinigt wird:

  • wie sich die Grundstückseigentumsverhältnisse seit 1933 entwickelt haben (Eigentümerrückverfolgung)
  • wie weit Liegenschaften entfernt sind (Entfernungsbescheinigung)
  • welcher Teil vom Grundstück mit einem Recht im Grundbuch belastet ist (Bescheinigung zu grundstücksbezogenen Rechten)
  • dass ein abgeschriebener Grundstücksteil von den im Grundbuch eingetragenen Belastungen u. Rechten frei wird u. diese Freistellung für den Begünstigten unschädlich ist. (Unschädlichkeitszeugnis)
Gebühr:
Die Gebühren richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung .
 
Bearbeitung:
Nach Antragseingang
 
Erforderliche Unterlagen:
Für den  Antrag werden die Flurstücksangaben (Adresse oder Flur- und Flurstücksnummer) benötigt.
 
Zusätzliche Hinweise:
Persönliches Beratungsgespräch wird empfohlen.
 
Antragstellung:
Formlos, schriftlich per Post, E-Mail, Fax oder direkt beim zuständigen Bearbeiter im Katasteramt.