Feuerwerk zum Jahreswechsel

Aktuell tragen die geltenden bundesgesetzlichen Regelungen den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger, Feuerwerk verwenden zu dürfen, Rechnung und dienen dennoch gleichzeitig dem staatlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wozu auch der Gesundheits-, Brand- oder Umweltschutz gehören.

Das Sprengstoffrecht erlaubt es Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben nur am 31. Dezember sowie 1. Januar eines Jahres handelsübliches Silvesterfeuerwerk abzubrennen. Diese grundsätzliche Erlaubnis ist jedoch räumlich eingeschränkt. So ist es nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, pyrotechnische Gegenstände – also auch das handelsübliche Silvesterfeuerwerk – in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen abzubrennen.

Zu beachten ist, dass zu den besonders brandempfindlichen baulichen Anlagen in Frankfurt (Oder) auch die Kontrollstelle der Bundespolizei an der Stadtbrücke in der Slubicer Straße zählt. Vom Straßenraum der Slubicer Straße, zu dem auch der Gehweg gehört, sowie den benachbarten Freiflächen darf kein Silvesterfeuerwerk gezündet und abgebrannt werden.

Wer vor dem 31. Dezember oder nach dem 1. Januar Silvesterfeuerwerk abbrennt bzw. dies an den genannten Tagen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie bspw. der Kontrollstelle Stadtbrücke tut oder gar das erforderliche Alter dafür noch nicht erreicht hat, handelt ordnungswidrig. Solche Ordnungswidrigkeiten können auf der Grundlage der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit dem Sprengstoffgesetz mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.