Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen

1. Abschnitt

Die Beantragung der Außerbetriebsetzung eines zugelassenen (oder kennzeichnungspflichtigen) Fahrzeugs kann durch:
  • den Halter oder
  • durch einen Dritten erfolgen.

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.                                                                                                               

Bearbeitung: sofort

Erforderliche Unterlagen:

- Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein) oder / und Anhängernachweis
  (ggf. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens)
- gesiegelte Kennzeichentafeln  
- Verwertungsnachweis oder Erklärung des Halters oder Eigentümers, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist bzw. Erklärung über Entsorgung im Ausland
- Personalausweis oder Reisepass

Antragstellung: persönlich oder durch Dritte

Rechtsgrundlagen:
 
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- §§ 14, 15  Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung