Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
1. Abschnitt
- den Halter oder
- durch einen Dritten erfolgen.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein) oder / und Anhängernachweis
(ggf. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens)
- gesiegelte Kennzeichentafeln
- Verwertungsnachweis oder Erklärung des Halters oder Eigentümers, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist bzw. Erklärung über Entsorgung im Ausland
- Personalausweis oder Reisepass
Antragstellung: persönlich oder durch Dritte
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- §§ 14, 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
2. Abschnitt
Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.