Befreiung von der Ausweispflicht
1. Abschnitt
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien, die voraussichtlich dauerhaft pflegebedürftig sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Gebühr: gebührenfrei
Gebühr: gebührenfrei
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- Geburts- oder Eheurkunde bzw. Familienbuch
- Betreuerausweis/Bestallungsurkunde oder entsprechenden Beschluss des Amtsgerichtes im
- Geburts- oder Eheurkunde bzw. Familienbuch
- Betreuerausweis/Bestallungsurkunde oder entsprechenden Beschluss des Amtsgerichtes im
Original
- Vertretungsvollmacht im Original
Zusätzliche Hinweise:
Die ausgestellte Bescheinigung ist ohne Passfoto unbefristet gültig und enthält alle Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären.
Antragstellung: durch Betreuer/In oder eine vertretungsberechtigte Person
- Vertretungsvollmacht im Original
Zusätzliche Hinweise:
Die ausgestellte Bescheinigung ist ohne Passfoto unbefristet gültig und enthält alle Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären.
Antragstellung: durch Betreuer/In oder eine vertretungsberechtigte Person
Rechtsgrundlagen: Gesetz über Personalausweise (§ 1 PAuswG)
2. Abschnitt
Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.