Ersatz - Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein), Verlust oder Unbrauchbarkeit (Beschädigung)
1. Abschnitt
Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein) bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung
Das Kraftfahrzeug muss im Zulassungsbereich Frankfurt (Oder) zugelassen sein.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Versicherung an Eides statt bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
(an Formvorschriften gebunden; kann nur persönlich abgegeben werden)
- ggf. formlose Vollmacht des Halters und Personalausweis des Bevollmächtigten
- bei sognannten „ alten Fahrzeugscheinen“ ( Ausstellung erfolgte vor Oktober 2005) wird zur
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Versicherung an Eides statt bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
(an Formvorschriften gebunden; kann nur persönlich abgegeben werden)
- ggf. formlose Vollmacht des Halters und Personalausweis des Bevollmächtigten
- bei sognannten „ alten Fahrzeugscheinen“ ( Ausstellung erfolgte vor Oktober 2005) wird zur
Erstellung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I auch der Fahrzeugbrief benötigt. Ist diese beim
Sicherungsgeber (Bank usw.) hinterlegt, muss dieser durch den Halter aufgefordert werden, den
Fahrzeugbrief an die Kfz-Zulassungsbehörde zu übersenden. -ggf. Diebstahlsanzeige
Zusätzliche Hinweise:
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) kann die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt abfordern gemäß § 5 StVG. Dazu muss der Halter persönlich in der Kfz-Zulassungs-
Behörde vorsprechen.
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG )in der z. Z. geltenden Fassung
- § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung
Zusätzliche Hinweise:
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) kann die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt abfordern gemäß § 5 StVG. Dazu muss der Halter persönlich in der Kfz-Zulassungs-
Behörde vorsprechen.
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG )in der z. Z. geltenden Fassung
- § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung