Sonn- und Feiertagsöffnung, Umgang mit Arbeitnehmern
1. Abschnitt
Zusätzliche Hinweise:
Hinweise zu ua im § 10 BbgLÖG geregelten Beschäftigungszeiten für ArbeitnehmerInnen.
• An Sonn- und Feiertagen gilt eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden.
• Der Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit ist in derselben Woche zu gewähren, dabei ist
zu unterscheiden wie lange die Beschäftigung tatsächlich dauert. –Dauert die Beschäftigung an
einem Sonn- oder Feiertag länger als 3 Stunden, dann ist der Beschäftigte an einem Werktag
derselben Woche ab 13 Uhr von der Arbeit freizustellen.
-Dauert die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag länger als 6 Stunden, dann ist der
Beschäftigte an einem Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen.
-Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nur bis zu 3 Stunden beschäftigt werden, muss
jeder 2 Sonntag oder in jeder 2. Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei sein.
• Mindestens jeder 3.Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben.
• Ein Samstag im Monat ist beschäftigungsfrei zu halten.
• Beschäftigte, die mit einem Kind unter 12 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person gemäß § 14
SGB XI in einem Haushalt leben, sind auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20 Uhr f
freizustellen, soweit keine andere Betreuung möglich ist.
• Durch den Inhaber einer an Sonn- und Feiertagen offen gehaltenen Verkaufsstelle ist ein
Verzeichnis über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zu führen. Hierbei ist der Name des
Beschäftigten, der Beschäftigungstag, die Beschäftigungsdauer und die als Ausgleich gewährte
Freistellung mit Datum aufzuführen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Rechtsgrundlagen:
Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz
Sprechzeiten der Ämter
Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.
Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:
Sprechzeiten Ausländerbehörde
| Dienstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr | Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich. |
Sprechzeiten Standesamt
Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Bauberatung
Bauberatung
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Sprechzeiten Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
| Montag | 09:00 - 11:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 - 11:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag |
9:00 - 11:00 Uhr |
| Oder nach Terminvereinbarung. |
Sprechzeiten der Schiedsstellen
Schiedstelle I:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Schiedstelle II:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr