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Das IHP ist ein Institut der Leibniz-Gemeinschaft und betreibt Forschung und Entwicklung zu siliziumbasierten Systemen, Höchstfrequenz-Schaltungen und -Technologien einschließlich neuer Materialien. Es erarbeitet innovative Lösungen für Anwendungsbereiche Diagonale
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Allgemeine Hinweise der Gewerbeaufsicht

Hinweise zur Einhaltung der Preisangabenverordnung

  • Im Einzelhandel ist jede Ware mit einem Endpreis, den der Käufer zu zahlen hat, zu versehen. Dies gilt auch für preisreduzierte Ware (nicht z.B. 20 % Preisnachlass an der Kasse)
  • Bei Dienstleistungen, wie z.B. bei Frisören, Kosmetikern o.ä. muss ein Preisverzeichnis vorliegen.
  • Bei Gaststätten ist am Eingangsbereich und in den Gasträumen ein Preisverzeichnis für die wichtigsten Speisen und Getränke anzubringen.
  • Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredites anzugeben und als „effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen.
  • Die Preise sind sichtbar und deutlich lesbar anzubringen und müssen der Ware zuzuordnen sein.

Hinweise zur Einhaltung des Eichgesetzes

  • Meßgeräte zur Bestimmung der Masse (Waagen und Eichstücke) müssen geeicht sein. Sie müssen einen Stempel haben , der die Eichung ausweist.
  • Schankgefäße müssen einen Füllstrich haben.

Hinweise zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes

  • Keine Abgabe und kein Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • Keine Abgabe und kein Verzehr von Wein, Bier u.ä. an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet werden.
  • Der Zutritt zu Spielhallen ist erst ab 18 Jahre gestattet.
  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet gestattet werden, wenn die Filme für ihre Altersklasse zugelassen sind.
  • Videokassetten düren Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn sie für ihre Altersklasse freigegeben und gekennzeichnet worden sind.

Hinweise zur Einhaltung der Kehr- und Gebührenordnung

Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht vom Schornsteinfeger reinigen und überprüfen zu lassen und ihm den Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren. Daraus resultierend entstehen Gebühren, die an den Schornsteinfeger zu zahlen sind. Zahlen die Eigentümer trotz Erinnerung und Mahnung des Schornsteinfegers nicht, übergibt dieser die Vorgänge an die zuständige Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder),

  • zur Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. Hier erhalten die Eigentümer von der Behörde noch einmal Zeit, die Gebühren innerhalb von zwei Wochen an den Schornsteinfeger zu zahlen. Erfolgt die Zahlung danach nicht, erstellt die Behörde
  • einen Leistungsbescheid, der gebührenpflichtig ist.

Darüberhinaus haben Bürger die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der vom Schornsteinfegermeister erhobenen Kehr- und/oder Überprüfungsgebühr nachprüfen zu lassen bzw. fällige Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerungsanlagen und Feuerstätten zu veranlassen.

Hinweise zur Einhaltung der Gewerbeordnung

  • gemäß § 15a der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. (OHG, KG, KGaA = Vor- und Zunamen der Gesellschafter; Juristische Personen = Firmenname wie im Handelsregister eingetragen oder Vor- und Zunamen der Gesellschafter).
    Die Namensangabepflicht gilt auch für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen und an Automaten, die außerhalb der Betriebsräume eines Aufstellers stehen, muss der Vor- und Zuname des Aufstellers sowie seine Anschrift.
  • gemäß § 15 b der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet im Schriftverkehr ebenfalls Vor- und Zunamen anzugeben oder die im Handelsregister eingetragene Firma.
  • Die Gewerbean-, -um- und –abmeldung muss bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats erfolgen.
Autor: Anke Brandenburg