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Das IHP ist ein Institut der Leibniz-Gemeinschaft und betreibt Forschung und Entwicklung zu siliziumbasierten Systemen, Höchstfrequenz-Schaltungen und -Technologien einschließlich neuer Materialien. Es erarbeitet innovative Lösungen für Anwendungsbereiche Diagonale
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Schaustellungserlaubnis

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o.ä. Charakter.

Die Beantragung zur Erteilung einer Schaustellungserlaubnis erfolgt auf einem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft in Steuersachen) vom zuständigen Finanzamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Amt für Finanzdienstleistungen, Abt. Steuern und Abgaben
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Auskunft der Konkursabteilung vom zuständigen Amtsgericht
  • Personalausweis oder Reisepass zur Einsicht (bei Ausländern Aufenthaltsgenehmigung oder eine zur selbständigen Gewerbeausübung berechtigende Aufenthaltsgenehmigung)
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern der Antragsteller dort eingetragen ist
  • Grundrisszeichnung der Veranstaltungsräume (2-fach)

Besondere Voraussetzungen: 

  • Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person muß die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein.

Rechtliche Grundlage:

  • § 33 a Gewerbeordnung

Gebühren:

  • mit unbeschränkter Geltungsdauer mindestens 500,00 €
  • mit beschränkter Geltungsdauer mindestens 100,00 €
  • Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft
  • Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis

Formular:

Antrag auf Erlaubnis zur Schaustellung von Personen (PDF, 53 kB)