Reisegewerbe
Im Titel III der Gewerbeordnung wird das Reisegewerbe geregelt. Stichpunktartig wird Ihnen nachfolgend ein Überblick gegeben, so dass Sie in kurzer Zeit einschätzen können, in welche Kategorie Ihr Vorhaben bzw. Ihre Tätigkeit fällt. Sollten die aufgeführten Informationen nicht ausreichend sein, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Gewerbebehörde gern hilfreich zur Seite.
Reisegewerbekarte:
- ohne Bestellung
- außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne Niederlassung
- Feilbieten von Waren, Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten:
- selbstgewonnene Erzeugnisse (z.B. aus Landwirtschaft, Imkerei)
- Blindenwaren (nur wenn im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises)
- Abgabe von Milch bzw. Milcherzeugnisse (nur wenn im Besitz der Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz)
- Vermitteln von Versicherungs- oder Bausparverträgen (Versicherungsvermittler)
- Beratung über Versicherungen (Versicherungsberater)
- Wer im Besitz der Erlaubnis nach § 34a bis e Gewerbeordnung ist
- Tätigkeiten im nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder ähnlichen Unternehmens, wenn dort ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden.
- Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufseinrichtung in kurzen Zeitabständen und an derselben Stelle
- Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen o.a.öffentlichen Orten.
Verbote im Reisegewerbe :
- Vertrieb von:
- Gifte, gifthaltige Waren
- Bruchbänder, medizinische Leibbinden, medizinische Stützapparate und Bandagen, orthopädische Fußstützen, Brillen und Augengläser
- Elektromedizinische Geräte einschließlich elektronischer Hörgeräte
- Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
- Feilbieten oder Ankauf von:
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen
- Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen
- Feilbieten von:
- geistigen Getränken
- Waren in der Art, dass sie versteigert werden
- entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
- Abschluss und Vermittlung von Rückkaufgeschäften
Nachfolgend aufgeführte Ausnahmen für das Reisegewerbe und Informationen zur Reisegewerbekarte finden sie unter den entsprechenden Links:
- Gelegentliches Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
- Ausnahme von der Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen
- Ausnahme vom Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
- Ausnahme vom Verbot des Feilbietens geistiger Getränke
- Ausnahme vom Verbot des Absatzes verderblicher Ware im Wege der Versteigerung
- Reisegewerbekarte