Meldepflicht in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Campingplätzen

Online-Terminvergabe Bürgerservice

Volltext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte, d. h. einer Einrichtung, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von Personen dient, aufgenommen werden, haben Sie am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein zu unterschreiben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft diese Verpflichtung nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.

Alternativ kann diese Verpflichtung mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die erforderlichen Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem ein bestimmter Zahlungsvorgang, der eine Authentifizierung erlaubt oder ein elektronischer Identitätsnachweis (Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit eID-Funktion) genutzt wird.

Für beide Verfahren werden folgende Daten benötigt:

  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
  • Familiennamen,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Anschrift,
  • Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeiten (bei mitreisenden Angehörigen/Reisegruppen),
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

Wird das elektronische Verfahren mittels eines bestimmten Zahlungsvorgangs genutzt, ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusätzlich zu speichern.
Ihre mitreisenden Angehörigen sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.
Als beherbergter Ausländer haben Sie sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
Der besondere Meldeschein ist nicht erforderlich bei Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, Betriebs- oder Vereinsheimen, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen Ihrer Pflicht zum Unterschreiben des besonderen Meldescheins nachkommen. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht vorhalten. Bei beherbergten ausländischen Gästen (sie müssen ein gültiges Identitätsdokument vorlegen) sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder der Kurtaxe erforderlich ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

Der unterschriebenen Meldescheine bzw. die elektronisch erhobenen Daten sind von dem Leiter der Beherbergungsstätte vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren, für die Meldebehörden und weitere gesetzlich bestimmte Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

Sobald der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von sechs Monaten überschreitet, unterliegen Sie der allgemeinen Meldepflicht. Wenn Sie nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind und Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob ein besonderer Meldeschein erforderlich war oder nicht.

Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

Rechtsgrundlage(n)

§§ 17, 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG )

Erforderliche Unterlagen

Meldeschein, der in der Beherbergungsstätte erhältlich ist.

Voraussetzungen

Ausfüllen und Unterschreiben des Meldescheins in der Beherbergungsstätte

Als Ausländer haben Sie sich gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen, Anmeldung bei der Meldebehörde bei längerem Aufenthalt in der Beherbergungsstätte als 6 Monate.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Meldeschein oder elektronisches Meldescheinformular ausfüllen.

Bearbeitungsdauer

wenige Minuten

Frist

bei Anmeldung am Tag der Ankunft bzw. nach 6 Monaten

Formulare

Meldeschein oder elektronisches Meldescheinformular

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr


Das Tragen einer Maske sowie die Einhaltung von Abständen und der bekannten (Hand-)Hygieneregelungen innerhalb der Verwaltungsgebäude wird weiterhin dringend empfohlen. Von Besuchen der Verwaltung ist abzusehen, wenn Kontakt zu an COVID-19 erkrankten Personen erfolgte bzw. selbst typische Symptome bestehen.