Kfz, Zulassung Neu-Fahrzeug (fabrikneues Fahrzeug)
1. Abschnitt
Das Fahrzeug soll erstmals zugelassen werden. Das Fahrzeug hat eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Betriebserlaubnis).
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Fahrzeughalters
- ggf. formlose schriftliche Vollmacht bei Zulassung durch eine Bevollmächtigten
- bei Firmen / Vereine :
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug
- Vollmacht
- ggf. Mietvertrag
des Weiteren
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer bei steuerpflichtigen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ggf. Datenbestätigung oder Betriebserlaubnis
- Versicherungsbestätigung ( elektronische Versicherungsbestätigung - EVB-Nummer)
Zusätzliche Hinweise:
Bei offenen Gebührenforderungen der Kfz-Zulassungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Grundlage: Gesetz über die Verweigerung der Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen; GVBl. Brandenburg Teil I Nr. 5 v. 27.04.2006)
Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen und Rückständen aus Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Kraftfahrzeugsteuergesetz ; BGBl. I S 3818, in der z.Z. gültigen Fassung)
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Online-Kfz-Service
Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
Zum 1. September 2023 tritt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) inklusive der Anpassung der Gebühren in Kraft. Die Brandenburger Kfz-Zulassungsbehörden machen nach § 79 Absatz 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der gesetzlich eingeräumten Verlängerungsfrist bis zum 31. Dezember 2023 Gebrauch. Somit bleiben die Leistungen des i-Kfz-BB-Portals zunächst im bisherigen Umfang erhalten. Die Nutzung der internetbasierten Zulassung für juristische Personen ist derzeit noch nicht möglich.
i-Kfz gilt für folgende Zulassungsvorgänge
- Neuzulassung / Anmeldung eines fabrikneuen Fahrzeugs
> teilautomatisiert (Antrag wird durch die Zulassungsbehörde geprüft) - Wiederzulassung eines Fahrzeugs
> alle Varianten sind möglich, auch auf einen anderen Halter mit einem anderen Kennzeichen - Umschreibung (mit Halter- und/oder Wohnsitzwechsel)
> vollautomatisiert bei Adressänderung oder Kennzeichenmitnahme
> bei allen anderen Umschreibungen teilautomatisiert (Antrag wird durch die Zulassungsbehörde geprüft) - Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
> vollautomatisiert (Bescheid über Außerbetriebsetzung kann direkt heruntergeladen werden) - Adressänderung
Voraussetzungen
Mindestvoraussetzungen
- neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2"
zusätzlich für Neuzulassungen, Umschreibung, Wiederzulassung
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
- gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP))
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) (ab 01.01.2015 im Umlauf) und
ggf. Teil II (ZB II) (ab 01.01.2018 im Umlauf)
ggf. Stempelplaketten mit Sicherheitscodes (ab 01.01.2015 im Umlauf)
zusätzlich für Abmeldungen
> ZB I und Stempelplaketten mit Sicherheitscodes (ab 01.01.2015 im Umlauf)
Wir bieten folgende Zahlungsmöglichkeiten an:
Die fälligen Gebühren können über das Giropay-Verfahren beglichen werden.
Weiterführende Informationen
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Video "So geht i-Kfz umschreiben"
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Video "So geht i-Kfz abmelden"
Dokumente:
Links:
Online Terminvergabe
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z.Z. geltenden Fassung
- §§ 1, 3, 4, 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung