Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach Diebstahl

1. Abschnitt

Die Beantragung der  Außerbetriebsetzung eines zugelassenen (oder kennzeichnungspflichtigen) Fahrzeugs kann durch:

  • den Halter des Fahrzeugs oder 
  • durch eine Dritten erfolgen.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Bearbeitung: sofort

Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein) oder / und Anhängernachweis (ggf. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens)
  • Diebstahlsanzeige der Polizei zum gestohlenen Fahrzeug / Kennzeichen
  • Personalausweis oder Reisepass
Antragstellung: persönlich oder durch Dritte

Rechtsgrundlagen: 
  • §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z.  geltenden Fassung
  • §§ 14, 15  Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z.  geltenden Fassung