Die Verfassung des Landes Brandenburg gewährt den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes das Recht, sich durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden direkt an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Im Wege der Volksgesetzgebung können sie damit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unmittelbar selbst beeinflussen und entscheiden.
Das vorgegebene Verfahren der Volksgesetzgebung ist ein mehrstufiges Verfahren, das Schritt für Schritt gegangen werden muss. Es verläuft über einen längeren Zeitraum und lässt damit den Initiatoren und dem Landtag hinreichend Zeit und Raum für ihre aufeinander bezogenen Entscheidungen. Außerdem hat es den Vorteil, dass es die Initiatoren und das Parlament immer wieder dazu zwingt, miteinander um eine Lösung zu ringen, die beiden Seiten gerecht wird. Damit wirkt es einer möglichen Konfrontation und Polarisierung entgegen.
1. Stufe: Volksinitiative
Für eine erfolgreiche Durchführung sind mindestens 20.000 gültige Unterstützungsunterschriften notwendig. Die Sammlung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften erfolgt durch die Initiatoren in freier Sammlung. Eine Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung der Volksinitiative bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein.
Volksinitiativen im Land Brandenburg
Ein Volksbegehren kann von den Initiatorinnen und Initiatoren verlangt werden, wenn der Landtag deren zulässige Volksinitiative aus inhaltlichen Gründen abgelehnt hat. Es ist dann zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 gültige Eintragungen in den amtlichen Eintragungslisten festgestellt werden, die innerhalb von sechs Monaten in dafür vorgegebenen Eintragungsräumen und unter amtlicher Aufsicht geleistet werden müssen.
Volksbegehren im Land Brandenburg
Hierbei entscheiden die Bürgerinnen und Bürger direkt über die Anträge oder Gesetzentwürfe eines Volksbegehrens, wenn dieses vom Landtag abgelehnt wurde. Die Abstimmung findet an einem Sonntag ("Wahltag") statt.
Verfassung des Landes Brandenburg
Volksbegehrensverfahrensverordnung